Gutschein? Aber gern!

12.08.2017

Gutscheine erfreuen sich bei Kunden und Einzelhändlern immer größerer Beliebtheit. Sie gelten nicht nur als wichtiges Marketinginstrument, sondern können auch Finanzierungsmittel sein. Welche einfachen Regeln Sie befolgen sollten, lesen Sie hier.

Seit einigen Jahren stehen Gutscheine auf Platz eins der Wunschlisten. Für Einzelhändler bedeutet dies zwar einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der sich aber durchaus lohnen kann. Ein verkaufter Gutschein zeigt jedem Händler, dass der Kunde von seinem Geschäft überzeugt ist. Entweder ist der Käufer ein Stammkunde und will sicher gehen, dass sein Geschenk auch „gut ankommt“ oder der Beschenkte hat sich ausdrücklich einen Gutschein ihres Geschäftes gewünscht und ist wahrscheinlich schon ein treuer Stammkunde. Oft sind Gutscheinkunden auch bereit weitere Zusatzgeschäfte zu tätigen, da sie das Gefühl haben, noch kein Geld ausgegeben zu haben. Ein klares Argument für jeden Gutschein ist, dass sie bereits Einnahmen generieren, die Ware aber erst zu einem späteren Zeitpunkt das Unternehmen verlässt. Ein durchaus positiver Nebeneffekt für den Händler ist auch, dass erfahrungsgemäß ca. 10-15 % der verkauften Gutscheine nie eingelöst werden.

Wenn sie ein paar einfache Regeln beachten, spricht nichts gegen dieses durchaus wirkungsvolle „Wertpapier“. Gutscheine, die auf einen bestimmten Wert ausgestellt sind und nur in ihrem Geschäft eingelöst werden können, stellen in der Tat ein Wertpapier dar, dessen Wert dem gezahlten Betrag entspricht. Mit Ausgabe des Gutscheins erzielt der Unternehmer zwar eine Einnahme, aber noch keinen steuerlichen Ertrag. Vielmehr stellt der Gutschein eine Forderung des Kunden gegenüber dem Unternehmer dar. In der Bilanz des Unternehmens muss also für die „verkauften“ Gutscheine eine Verbindlichkeit gebildet werden. Daher ist zwingend eine Inventur der sich im Umlauf befindlichen Gutscheine zum Bilanzstichtag zu erstellen. EDV-gestützte Kassensysteme sind in der Regel in der Lage zu jedem Stichtag eine Aufstellung, der sich im Umlauf befindlichen Gutscheine zu erstellen. Ansonsten muss z.B. in einem Gutscheinbuch jeder Verkauf und jede Einlösung von Gutscheinen aufgezeichnet werden. Fraglich ist, wie lange Gutscheine als Passivposten bilanziert werden müssen. Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat ergeben, dass Gutscheine eine Einlösefrist von mindestens einem Jahr haben müssen. Ratsam ist eine Gültigkeitsdauer direkt auf dem Gutschein anzugeben. Wir empfehlen, sich an der allgemeinen Verjährungsfrist von derzeit drei Jahren zu orientieren. Danach besteht keine Verpflichtung mehr, den Gutschein einzulösen und die Verbindlichkeit kann ertragswirksam aufgelöst werden.

Ein anderer wichtiger steuerlicher Aspekt ist die Abführung der Umsatzsteuer. Die Ausstellung des Wertgutscheins stellt kein umsatzsteuerbares Geschäft dar. Es handelt sich nur um einen Tausch von Bargeld in ein anderes Zahlungsmittel. Erst im Zeitpunkt der Einlösung, somit bei Erbringung der Leistung entsteht Umsatzsteuer. Anders ist die Regelung, wenn sog. Warengutscheine ausgegeben werden, auf denen eine konkrete Ware (z.B. 2 Flaschen Wein) beschrieben ist. Diese Gutscheine stellen eine Sonderform der erhaltenen Anzahlung dar und sind auch entsprechend zu bilanzieren. Diese „erhaltene Anzahlung“ unterliegt sofort der Umsatzsteuer. Immer wieder erleben wir in der Praxis, dass  die Begriffe „Anzahlungen“ und „Abschläge“ falsch verwendet werden. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Zuordnung:

  • Vorschuss/Anzahlung/Vorauszahlung: Zahlung vor Beginn der Leistung
    Diese Zahlungen unterliegen zwar sofort der Umsatzsteuer, sind aber als „erhaltene Anzahlungen“ (Verbindlichkeit) zu bilanzieren und somit erfolgsneutral.
  • Abschlags-oder Teilzahlung: Zahlung vor endgültig erbrachter Leistung, es sind bereits Teilleistungen erbracht worden
    Auch diese Zahlungen unterliegen sofort der Umsatzsteuer, stellen aber Umsätze dar, die eine positive Gewinnauswirkung auf die GuV haben.

Gutscheine sind also nicht nur ein wirksames Marketinginstrument im Facheinzelhandel, sondern können, bei richtiger ertrags- und umsatzsteuerlicher Behandlung, ein Finanzierungsmittel sein. Bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema und allen Fragen rund um die Themen „Steuern und Bilanz“ können Sie auf unsere langjährigen Erfahrungen und umfassenden Kenntnisse zählen. Sprechen Sie uns an!

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