Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen nicht begünstigt

10.04.2018

Für Handwerkerleistungen gibt es nur dann eine Steuerermäßigung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR), wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit sind Leistungen nicht begünstigt, die die Errichtung eines Neubaus betreffen
(z. B. erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einen Neubau, erstmalige Pflasterung einer Einfahrt).

Beachten Sie: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist die Revision anhängig. Somit hat der Bundesfinanzhof nun bald Gelegenheit, nicht begünstigte Neubaumaßnahmen von begünstigten Maßnahmen abzugrenzen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2017, Az. 6 K 6199/16, Rev. BFH Az. VI R 53/17

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen