Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

08.08.2017

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20.03.2014, (Aktenzeichen VI R 35/12) entschieden, dass ein unterjähriger Wechsel von der 1%- Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig ist. Für die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils eines Fahrzeugs gilt, dass die Fahrtenbuchmethode nur dann zu Grunde zu legen ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

Der Kläger war im Streitjahr 2008 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C-Werke beschäftigt, die ihm einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte, den er auch privat nutzen durfte. Für dieses Fahrzeug –einen Audi– hatte der Kläger ein Fahrtenbuch erst ab dem 1. Mai 2008 geführt, nachdem zuvor für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der sog. 1 %-Methode angesetzt worden war. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erklärte er als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit den vom Arbeitgeber bescheinigten Bruttoarbeitslohn. Darin waren die geldwerten Vorteile für die private Nutzung des Audi für die Monate Januar bis April nach der sog. 1 %-Methode und ab Mai nach der Fahrtenbuchmethode berechnet. Im Rahmen einer beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung änderte das Finanzamt allerdings den Einkommensteuerbescheid für 2008. Das Finanzamt begründete dies damit, dass auch für die Monate ab Mai 2008 der Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1%-Methode zu berechnen sei, da nach R 8.1 Abs. 9 der Lohnsteuer-Richtlinien das Verfahren bei demselben Kraftfahrzeug während des laufenden Kalenderjahres nicht gewechselt werden dürfe.

Die eingreichte Klage gegen das Vorgehen des Finanzamtes blieb erfolglos, wie der BFH nun bestätigte.

Die Fahrtenbuchmethode gründet auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Strecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen. Angesichts dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

Es bleibt jedoch Steuerpflichtigen unbenommen, statt der grob typisierenden 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode von vornherein zu wählen oder für den folgenden Veranlagungszeitraum dazu überzugehen.

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